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Als das Resonanzfeld noch verboten war– dieser Zeitpunkt wird vom zuständigen Raum-Zeit-Kontinuum derzeit nicht unterstützt.

Es gab eine Zeit, in der die Zentralstation Einundzwanzig-D noch nicht existierte. Streng genommen ist diese Aussage nicht vollständig richtig, denn sie existierte bereits als Vorstellung einer möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt nicht völlig auszuschließenden Einrichtung, was nach den damals geltenden Bestimmungen von Bürokratia IX allerdings keineswegs mit einer tatsächlichen Existenz verwechselt werden durfte. Vorstellungen waren zulässig, sofern aus ihnen keine Handlungen entstanden. Handlungen waren ebenfalls zulässig, sofern sie keine Wirkungen entfalteten. Wirkungen wiederum bedurften einer vorherigen Genehmigung, die grundsätzlich erst erteilt werden konnte, wenn nachgewiesen worden war, dass die betreffende Wirkung bereits eingetreten war, ohne dass hierfür eine nicht genehmigte Handlung ursächlich gewesen sein konnte. Diese Regelung galt als ausgesprochen praktikabel. Die spätere Gründerin der Zentralstation Einundzwanzig-D hatte während ihrer frühen Umläufe eine vergl...